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SKG 2003 43

Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos

Graubünden · 2003-11-05 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 A.

Am 15. Oktober 1998 schloss die B., D., mit A. einen Rahmenvertrag

über einen Kreditbetrag von Fr. 3'300'000.-- ab. Zur Sicherstellung des Kreditbetra-

ges dienten unter anderem eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr.

1'550'000.-- im 1. Rang vom 24. Mai 1985, vorgangsfrei, eine Kapitalgrundpfand-

verschreibung über Fr. 200'000.-- im 2. Rang vom 30. August 1985, Vorgang Fr.

1'550'000.--, und eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'650'000.-- im 3.

Rang vom 24. Mai 1985, Vorgang Fr. 1'750'000.--, alle lastend auf dem Wohn- und

Geschäftshaus "E.", Gasse-F. in D. (Parzelle G., Blatt H., Plan 129, Grundbuch der

Stadt D.).

Der Kreditbetrag unterlag der Zinszahlungspflicht. A. kam seiner Verpflich-

tung zur Bezahlung des Zinses unbestritten bis Ende September 2002 vollumfäng-

lich nach. Am 18. März 2003 kündigte die B. den Rahmenvertrag für Grundpfand-

kredit vom 15. Oktober 1998 per sofort und das Hypothekardarlehen von Fr.

3'300'000.-- zur vollständigen Rückzahlung per 30. April 2003.

Mangels Zahlung leitete die B. AG beim Betreibungsamt Chur zwei separate

Betreibungen ein; eine auf die von Ende September 2002 bis am 31. März 2003

ausstehenden Zinsen, die andere auf Grundpfandverwertung.

B.

Mit Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 03/3444 des Betrei-

bungsamtes Chur vom 3. Juni 2003 betrieb die B. AG A. auf einen Betrag von Fr.

100'586.30 für die per Ende März 2003 ausstehenden Zinsen.

Als Grund der Forderung wurden im Zahlungsbefehl Fr. 48'198.80 an Zinsen

und Gebühren auf die Hypothek Nr. 0572-457500-21-3, fällig per 31. Dezember

2002, und Fr. 52'387.50 an Zinsen auf die Hypothek Nr. 0572-457500-21-3, fällig

per 31. März 2003, genannt.

Der Zahlungsbefehl wurde A. am 11. Juni 2003 zugestellt. Gegen den Zah-

lungsbefehl wurde am 20. Juni 2003 Rechtsvorschlag erhoben. Der Rechtsvor-

schlag wurde nicht begründet.

C.

Am 24. Juli 2003 stellte die B. AG beim Bezirksgerichtspräsidenten

Plessur das Begehren um provisorische Rechtsöffnung für die Zinsforderung von

Fr. 99'063.30 vom 1. Oktober 2002 bis am 31. März 2003 und die Kosten des Zah-

lungsbefehls. Als Rechtsöffnungstitel reichte die Gläubigerin den Rahmenvertrag

vom 15. Oktober 1998, die Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinbarung

vom 30. März 2000, zwei Konditionsänderungsschreiben, verschiedene Kontoaus-

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 4 E.

Gegen diesen Entscheid liess A. am 22. September 2003 beim Kan-

tonsgerichtsausschuss Graubünden Rechtsöffnungsbeschwerde mit folgendem

Begehren erheben:

"Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des BG-Präsidiums Plessur

vom 27. August 2003 / 10. September 2003 in allen Ziffern 1 - 3

aufzuheben und es sei die nachgesuchte provisorische Rechtsöff-

nung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Gesuchstellerin."

Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete am 24. September 2003

ausdrücklich auf das Einreichen einer Vernehmlassung.

Die B. AG liess sich am 14. Oktober 2003 vernehmen und beantragte die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers.

Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die weite-

ren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach-

folgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:

1.

Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs-

sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2

GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungs-

beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Für das Be-

schwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivil-

prozessordnung (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art. 233

Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Be-

gründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche

Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Be-

schwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfah-

ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage we-

sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundla-

gen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen. Die Ein-

lage neuer Beweismittel ist im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 236 Abs. 3

ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche

zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind (PKG 1979 Nr. 19).

E. 5 Die Beschwerde vom 22. September 2003 richtet sich gegen den am 9. Sep-

tember 2003 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid. Da die Eingabe fristgerecht er-

folgte und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.

2. a)

Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht ein-

zig, ob die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch

Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das

Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es

wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der

Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der

Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu befin-

den (BGE 120 Ia 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25; vgl. Fritsche/Walder,

Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Auflage, Zürich

1984, Bd. 1, § 18 Rz. 22, S. 230; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs-

und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 65, S. 127 f.).

Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist nach

dem Gesagten das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82

SchKG. Als solche gilt eine private oder eine öffentliche Urkunde, aus welcher der

unterschriftlich bekräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und

fällige Geldschuld zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Pe-

ter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 328; Amonn/Gasser, a.a.O., § 19

N 68, S. 128 f.). Dem Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens dient nur eine Schuld-

anerkennung, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte For-

derung erbringt (PKG 1987 Nr. 29). Eine Schuldanerkennung kann sich auch aus

der Zusammensetzung mehrerer Aktenstücke ergeben (vgl. Panchaud/Caprez, Die

Rechtsöffnung, 2. Auflage, Zürich 1980, § 6, S. 12; Stücheli, a.a.O., S. 164).

b)

Der Schuldner kann zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöff-

nungstitels beziehungsweise dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend ma-

chen oder - falls ein provisorischer Rechtstitel vorhanden sein sollte - Einwendun-

gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82

Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 348). Glaubhaftmachen be-

deutet dabei, dass der Richter von der Behauptung nicht vollständig überzeugt zu

sein braucht, sondern nur überwiegend geneigt sein muss, an ihre Wahrheit zu glau-

ben, wenngleich nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es darf also kein strikter Beweis

wie in einem ordentlichen Verfahren gefordert werden, sondern lediglich ein gewis-

ser Grad an Wahrscheinlichkeit (vgl. Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über

E. 6 Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1 - 158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997,

N 28 zu Art. 82 SchKG).

Es ist zu prüfen, ob für die Hypothekarzinsforderung der B. AG ein provisori-

scher Rechtsöffnungstitel vorliegt.

3.

Der vorinstanzliche Richter erachtete den Rahmenvertrag für Grund-

pfandkredit vom 15. Oktober 1998 zusammen mit der Bestätigung vom 4. April 2000

der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 für die in Betreibung gesetzte Zins-

forderung grundsätzlich als genügenden provisorischen Rechtsöffnungstitel. Von

der Anerkennung des Schuldners erfasst erachtete der vorinstanzliche Richter im

weiteren die mit Schreiben vom 26. Mai 2000 erfolgte Zinserhöhung, da der Zinsan-

passung vertragsgemäss die Entwicklungen am Geld- und Kapitalmarkt zu Grunde

gelegt worden seien. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass

die Zinsforderung aktenmässig nicht ausgewiesen sei. Es liege keine unterschriftli-

che Anerkennung der Zinsforderung im Recht, weshalb keine Rechtsöffnung ge-

währt werden könne. Es sei nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, der Bank

ihre Zinsforderung zu berechnen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass nicht

dargetan sei, wo ein Abrechnungsverfahren im Kontokorrent-System vereinbart

worden sei.

a)

Ein schriftlicher, verzinslicher Darlehensvertrag stellt für den Darleiher

für die Rückzahlung der Darlehenssumme und die Zahlung der vereinbarten Zinsen

grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, sofern der Zahlungsan-

spruch im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig ist (vgl. Stücheli, a.a.O., S.

370 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe-

treibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87 SchKG, N 120 zu Art. 82 SchKG; Pan-

chaud/Caprez, a.a.O., § 77 f., S. 198 ff.). Besteht ein Rechtsöffnungstitel aus meh-

reren Schriftstücken, muss zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren

Dokumenten ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen.

Der Betrag der Forderung muss in der entsprechenden Urkunde aufgeführt sein

oder unmittelbar daraus abgeleitet werden können (PKG 1991 Nr. 30; PKG 1989

Nr. 33; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 6, S. 12 ff.). Somit ist es nicht notwendig, dass

sich die Summe der Forderung direkt aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergibt; es

genügt, wenn sie sich aus anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöff-

nungstitel auf diese Bezug nimmt. So kann auch dann Rechtsöffnung erteilt werden,

wenn zur Ermittlung des Betrages gewisse Berechnungen vorzunehmen sind, so-

fern die Berechnungsgrundlagen vom Rechtsöffnungstitel gedeckt sind (BGE 114

E. 7 III 73; Stücheli, a.a.O., S. 190). Bei Vorliegen mehrerer Dokumente ist es allerdings

nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, irgendwelchen nicht klar erkennbaren

Querverbindungen zwischen Rechtsöffnungstitel und Nebenakten nachzugehen

oder verwickelte und unsichere Berechnungen zur Bestimmung des genauen For-

derungsbetrages anzustellen (PKG 1987 Nr. 29; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 15, S.

31 f.).

b)

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass für die geforderten Schuldzin-

sen ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Beim Rahmenvertrag für Grund-

pfandkredit vom 15. Oktober 1998 zwischen dem Beschwerdeführer und der Be-

schwerdegegnerin handelt es sich um einen vom Schuldner unterzeichneten Kre-

ditvertrag über den Betrag von Fr. 3'300'000.--. Gemäss diesem Vertrag ist der Zins-

satz abhängig von der gewählten Kreditart, den Verhältnissen am Geld- und Kapi-

talmarkt sowie der von der Bank festgelegten Marge. Die Zinssätze beziehungs-

weise Zinsänderungen werden von der Bank jeweils schriftlich bestätigt bezie-

hungsweise avisiert. Im weiteren wurden der 31. März, der 30. Juni, der 30. Sep-

tember und der 31. Dezember als Zinstermine vereinbart. Die Höhe des Zinses

wurde damit im Vertrag nicht festgelegt, aber es wurde vertraglich vereinbart, von

welchen Bedingungen der Zinssatz abhängig ist. Auf diese Bedingungen kann die

Gläubigerin teils Einfluss nehmen, teils ist der Zinssatz von den wechselnden Ver-

hältnissen am Geld- und Kapitalmarkt abhängig. Diese Bedingungen hat der

Schuldner unterschriftlich anerkannt. Gemäss der Bestätigung vom 4. April 2000

der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 wurde der Kreditbetrag von Fr.

3'300'000.-- zur Benützung als variable Hypothek zu einem variablen Zinssatz von

4.75% pro Jahr netto bis Fr. 2'251'000.-- und zu 6.50% pro Jahr netto für den Rest-

betrag festgelegt. Dabei wird festgehalten, dass die Bank die variablen Zinssätze

jederzeit per sofort oder auf einen von ihr festgelegten späteren Termin den verän-

derten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt anpassen kann, was bereits im

Rahmenvertrag und übrigens auch gemäss Art. 2 der Allgemeinen Bestimmungen

für Hypothekarlarlehen (vom Beschwerdeführer ebenfalls unterzeichnet) vereinbart

worden ist. In der Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinbarung vom 30.

März 2000 wird angeführt, dass der Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15.

Oktober 1998 und die in diesem erwähnten Beilagen integrierender Bestandteil der

Produktevereinbarung bilden würden. Im Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom

15. Oktober 1998 werden die Produktevereinbarungen als Beilagen angeführt. Aus

dem Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998, welcher vom

Schuldner unterschrieben ist, geht somit klar hervor, dass auf den Kreditbetrag Zins

geschuldet ist. Es ist dabei vertraglich genau vereinbart, nach welchen Kriterien der

E. 8 Zinssatz bestimmt werden soll. Vereinbart haben die Parteien, wie aus der Bestäti-

gung vom 4. April 2000 zur am 30. März 2000 geschlossenen Produktevereinbarung

entnommen werden kann, eine variable Hypothek zu einem Zinssatz von 4.75% pro

Jahr netto bis Fr. 2'251'000.-- und zu 6.50% pro Jahr netto für den Restbetrag, wel-

cher an die veränderten Geld- und Kapitalmarktverhältnisse einseitig seitens der

Bank angepasst werden kann. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend,

dass das Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 nicht unterzeichnet sei. Der Be-

schwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass die vom 4. April 2000 da-

tierende Bestätigung der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 gerade zum

Zwecke hat, den Inhalt der am 30. März 2000 getroffenen Vereinbarung schriftlich

zu fixieren. Das Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 gibt demnach nichts an-

deres wieder als was zuvor zwischen den Parteien auf der Grundlage des Rahmen-

vertrages für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 am 30. März 2000 vereinbart

worden ist. Wenn nun der Beschwerdeführer behauptet, diese Bestätigung nicht zu

besitzen, ist diese Behauptung als neue Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und

gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO aus dem

Recht zu weisen. Wie oben unter Ziff. 1 dargelegt, hat der Kantonsgerichtsaus-

schuss Graubünden von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen

wie der Vorderrichter. Diese neue Behauptung hat folglich unberücksichtigt zu blei-

ben. Wie nun der vorinstanzliche Richter sinngemäss zutreffend darlegte, war die

Vorlage der Produktevereinbarung respektive die Unterzeichnung der Bestätigung

der zwischen den Parteien am 30. März 2000 getroffenen Vereinbarung nicht not-

wendig, weil im vom Schuldner mit seiner Unterschrift bekräftigten Rahmenvertrag

für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 die Konditionen für die Festlegung des

Zinssatzes grundsätzlich festgelegt worden sind. Im Rahmenvertrag wird zudem auf

die Produktevereinbarungen Bezug genommen. Wie erwähnt, ist es ausreichend,

wenn die Summe des Forderungsbetrages aufgrund der Schuldanerkennung be-

stimmbar ist oder sich aus anderen Dokumenten herleiten lässt, sofern ein offen-

sichtlicher Zusammenhang zwischen diesen Dokumenten besteht. Wie aufgezeigt

worden ist, entsprechen die zu den Akten gereichten Dokumente diesen Anforde-

rungen. Es ist nicht notwendig, dass alle diese Dokumente unterschriftlich aner-

kannt sein müssen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Im übrigen be-

streitet der Beschwerdeführer nicht, just die festgelegten und vereinbarten Zinsen

bis Ende September 2002 ohne Beanstandung bezahlt zu haben.

Am 26. Mai 2000 wurde der vorerwähnte Zinssatz per 1. August 2000 der

aktuellen Situation auf dem Geld- und Kapitalmarkt angepasst. Der Zinssatz für den

Kreditbetrag bis Fr. 2'251'000.-- wurde auf 5.25%, derjenige für den Restbetrag auf

E. 9 7% erhöht. Am 10. Januar 2002 erfolgte auf den 1. Februar 2002 die nächste

Zinsanpassung. Die variable Hypothek wurde gesamthaft unter einen Zinssatz von

6.350% gestellt. Die Erhöhung wurde mit der Verschlechterung der Schuldnerbo-

nität begründet. Der vorinstanzliche Richter hat diesbezüglich zutreffend ausge-

führt, dass diese Zinsanpassung von der Anerkennung des Schuldners nicht erfasst

ist. Die Bonität des Schuldners wurde im Rahmenvertrag nicht als für den Zinssatz

massgebende Grösse vereinbart. Auch die Allgemeinen Bestimmungen für Hypo-

thekardarlehen ermächtigen die Bank nicht, bei Verschlechterung der Bonität ein-

seitig den Zinssatz zu erhöhen. Die Bank ist entsprechend dem Rahmenvertrag vom

15. Oktober 1998 und übrigens auch gemäss Art. 2 der Allgemeinen Bestimmungen

für Hypothekardarlehen nur zur einseitigen Zinsanpassung berechtigt, wenn diese

mit den wechselnden Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt begründet ist. Diese

Voraussetzung ist bei der am 26. Mai 2000 erfolgten Zinsanpassung gegeben, wes-

halb diese Zinserhöhung in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Richter von

der Schuldanerkennung erfasst ist. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden hat

bereits früher entschieden, dass für variable Zinsen im Hypothekargeschäft provi-

sorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, sofern dem Schuldner die jeweiligen

Zinsänderungen mitgeteilt werden und der Gläubiger allen Schuldnern einer gewis-

sen Kategorie gleiche Zinssätze gewähre und diese öffentlich bekannt gebe (vgl.

SKG 00 61; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 82 SchKG; Entscheid

des Obergerichtes Luzern vom 29. Juni 1993, LGVE 1993 I Nr. 33). Diese Voraus-

setzungen sind vorliegend erfüllt. Modifikationen des Zinsfusses auf Grund verän-

derter Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt werden öffentlich bekanntgegeben

(Bankauslage, Homepage) und andererseits den betroffenen Schuldnern persönlich

mitgeteilt. Die Mitteilung der letzten - vorliegend relevanten - Zinsanpassung ist am

26. Mai 2000 erfolgt. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, dass er die Zinsan-

passung vom 26. Mai 2000 nicht mitgeteilt erhalten habe. Es ist auch nicht akten-

kundig, dass er gegen diese Anzeige der Zinssatzänderung Einwände vorgebracht

hätte. Im Gegenteil hat er bis Ende September 2002 offensichtlich diese Zinsen

ohne Beanstandung bezahlt. Sein Einwand, dass bezüglich des Kontokorrentkredits

kein Abrechnungssystem vereinbart worden sei, zielt an der Sache vorbei, weil der

ebenfalls gekündigte Kontokorrentkredit nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsver-

fahrens ist. Zusammenfassend bestehen auch hinsichtlich der auf das Kapital vom

1. Oktober 2002 bis am 31. März 2003 geschuldeten Darlehenszinsen mit dem vom

Schuldner unterschriebenen Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober

1998 in Verbindung mit den von der B. AG ins Recht gelegten Auszügen wie dem

Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 und der Zinsanpassung vom 26. Mai 2000

rechtsgenügliche provisorische Rechtsöffnungstitel. Zu Recht erkannte demnach

E. 10 der vorinstanzliche Richter, dass durch die Schuldanerkennung für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 ein Zins von 5.25% auf Fr. 2'251'000.-- und von 7% auf Fr. 1'049'000.-- erfasst ist. Gemäss dem Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 wurden die Zinsfälligkeiten jeweils auf den 31. März, den 30. Juni, den 30. Septem- ber und den 31. Dezember vereinbart. Bezüglich der Fälligkeit der geforderten Schuldzinse liegt damit ebenfalls eine Schuldanerkennung vor. Sind für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 auf den Betrag von Fr. 2'251'000.-- 5.25% Zins und für den Betrag von Fr. 1'049'000.-- 7% Zins geschul- det, ergibt dies für den genannten Zeitraum eine Zinsforderung von Fr. 95'803.75. Bezahlt hat der Schuldner in erwähnter Zeitperiode Fr. 5'736.70, womit eine Rest- schuld von Fr. 90'067.05 resultiert, wie der vorinstanzliche Richter korrekt ermittelt hat. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters sei, der Bank ihre Zinsforderung zu berechnen. Wie oben aufgezeigt worden ist, kann die Rechtsöffnung auch dann erteilt werden, wenn zur Ermittlung des Betrages gewisse Berechnungen vorzunehmen sind, sofern die Be- rechnungsgrundlagen vom Rechtsöffnungstitel gedeckt sind. Für den Betrag von Fr. 90'067.05 ist folglich zu Recht die provisorische Rechtsöffnung zu erteilt worden. 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- vollumfänglich zu Lasten des Beschwerde- führers (Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG kann das Gericht der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Bei Vertretung durch einen Anwalt sind für die Auslegung der Angemessenheit die Honoraransätze des Bündner Anwaltsverbandes massgebend (vgl. PKG 1973 Nr. 19 und 1990 Nr. 32). Eine Entschädigung von Fr. 800.-- zu Gunsten der Be- schwerdegegnerin und zu Lasten des Beschwerdeführers erscheint dem Aufwand der Beschwerdegegnerin als angemessen.

E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher zudem die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: ____________________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 5. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 43 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Honeg- ger. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Frank Th. Petermann, Postfach 112, Falkensteinstrasse 1, 9006 St. Gallen, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 27. August 2003, mit- geteilt am 9. September 2003, in Sachen der B . A G, Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Herbert Brogli, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 15. Oktober 1998 schloss die B., D., mit A. einen Rahmenvertrag über einen Kreditbetrag von Fr. 3'300'000.-- ab. Zur Sicherstellung des Kreditbetra- ges dienten unter anderem eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'550'000.-- im 1. Rang vom 24. Mai 1985, vorgangsfrei, eine Kapitalgrundpfand- verschreibung über Fr. 200'000.-- im 2. Rang vom 30. August 1985, Vorgang Fr. 1'550'000.--, und eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'650'000.-- im 3. Rang vom 24. Mai 1985, Vorgang Fr. 1'750'000.--, alle lastend auf dem Wohn- und Geschäftshaus "E.", Gasse-F. in D. (Parzelle G., Blatt H., Plan 129, Grundbuch der Stadt D.). Der Kreditbetrag unterlag der Zinszahlungspflicht. A. kam seiner Verpflich- tung zur Bezahlung des Zinses unbestritten bis Ende September 2002 vollumfäng- lich nach. Am 18. März 2003 kündigte die B. den Rahmenvertrag für Grundpfand- kredit vom 15. Oktober 1998 per sofort und das Hypothekardarlehen von Fr. 3'300'000.-- zur vollständigen Rückzahlung per 30. April 2003. Mangels Zahlung leitete die B. AG beim Betreibungsamt Chur zwei separate Betreibungen ein; eine auf die von Ende September 2002 bis am 31. März 2003 ausstehenden Zinsen, die andere auf Grundpfandverwertung. B. Mit Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 03/3444 des Betrei- bungsamtes Chur vom 3. Juni 2003 betrieb die B. AG A. auf einen Betrag von Fr. 100'586.30 für die per Ende März 2003 ausstehenden Zinsen. Als Grund der Forderung wurden im Zahlungsbefehl Fr. 48'198.80 an Zinsen und Gebühren auf die Hypothek Nr. 0572-457500-21-3, fällig per 31. Dezember 2002, und Fr. 52'387.50 an Zinsen auf die Hypothek Nr. 0572-457500-21-3, fällig per 31. März 2003, genannt. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 11. Juni 2003 zugestellt. Gegen den Zah- lungsbefehl wurde am 20. Juni 2003 Rechtsvorschlag erhoben. Der Rechtsvor- schlag wurde nicht begründet. C. Am 24. Juli 2003 stellte die B. AG beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur das Begehren um provisorische Rechtsöffnung für die Zinsforderung von Fr. 99'063.30 vom 1. Oktober 2002 bis am 31. März 2003 und die Kosten des Zah- lungsbefehls. Als Rechtsöffnungstitel reichte die Gläubigerin den Rahmenvertrag vom 15. Oktober 1998, die Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinbarung vom 30. März 2000, zwei Konditionsänderungsschreiben, verschiedene Kontoaus-

3 züge sowie das Kündigungsschreiben vom 18. März 2003 und weitere Urkunden ein. Der Schuldner liess sich am 25. August 2003 durch seinen Rechtsvertreter vernehmen und liess die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragen. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 27. August 2003, mitgeteilt am 9. September 2003, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. 03/3444 des Betreibungsamtes Chur für den Betrag von Fr. 90'067.05 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 450.-- gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Der Bezirksgerichtspräsident Plessur führt in seinem Entscheid aus, dass die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung eines den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt angepassten Zinses aus dem Rahmenvertrag vom 15. Oktober 1998 im Zusammenhang mit der Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinba- rung vom 30. März 2000 hervorgehe. Diese beiden Dokumente würden eine Schuld- anerkennung darstellen. Entsprechend sei die mit Schreiben vom 26. Mai 2000 er- folgte Zinserhöhung auch von der Anerkennung durch den Schuldner erfasst und die Rechtsöffnung in dieser Zinshöhe zu erteilen. Anerkannt sei damit ein Zinssatz von 5.25% auf Fr. 2'251'000.-- und von 7% auf den Restbetrag. Die Rechtsöffnung könne hingegen nicht für die auf den 1. Februar 2002 erfolgte Zinserhöhung erteilt werden, da sie mit der Verschlechterung der Bonität des Schuldners begründet sei. Die Zinstermine und damit die Fälligkeit der geforderten Zinsen seien ebenfalls durch die Schuldanerkennung gedeckt. Unter Berücksichtigung der durch den Schuldner geleisteten Zahlungen von Fr. 5'736.70 ergebe sich ein Betrag von Fr. 90'067.05, für welchen die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die von der Gläubigerin erhobene Gebühr für die Zahlungsaufforderung sei dahingegen vom Rechtsöffnungstitel nicht gedeckt.

4 E. Gegen diesen Entscheid liess A. am 22. September 2003 beim Kan- tonsgerichtsausschuss Graubünden Rechtsöffnungsbeschwerde mit folgendem Begehren erheben: "Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des BG-Präsidiums Plessur vom 27. August 2003 / 10. September 2003 in allen Ziffern 1 - 3 aufzuheben und es sei die nachgesuchte provisorische Rechtsöff- nung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin." Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete am 24. September 2003 ausdrücklich auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die B. AG liess sich am 14. Oktober 2003 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die weite- ren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungs- beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Für das Be- schwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivil- prozessordnung (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Be- gründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Be- schwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfah- ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage we- sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundla- gen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen. Die Ein- lage neuer Beweismittel ist im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind (PKG 1979 Nr. 19).

5 Die Beschwerde vom 22. September 2003 richtet sich gegen den am 9. Sep- tember 2003 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid. Da die Eingabe fristgerecht er- folgte und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.

2. a) Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht ein- zig, ob die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu befin- den (BGE 120 Ia 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25; vgl. Fritsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Auflage, Zürich 1984, Bd. 1, § 18 Rz. 22, S. 230; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 65, S. 127 f.). Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Als solche gilt eine private oder eine öffentliche Urkunde, aus welcher der unterschriftlich bekräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldschuld zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Pe- ter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 328; Amonn/Gasser, a.a.O., § 19 N 68, S. 128 f.). Dem Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens dient nur eine Schuld- anerkennung, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte For- derung erbringt (PKG 1987 Nr. 29). Eine Schuldanerkennung kann sich auch aus der Zusammensetzung mehrerer Aktenstücke ergeben (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Auflage, Zürich 1980, § 6, S. 12; Stücheli, a.a.O., S. 164). b) Der Schuldner kann zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöff- nungstitels beziehungsweise dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend ma- chen oder - falls ein provisorischer Rechtstitel vorhanden sein sollte - Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 348). Glaubhaftmachen be- deutet dabei, dass der Richter von der Behauptung nicht vollständig überzeugt zu sein braucht, sondern nur überwiegend geneigt sein muss, an ihre Wahrheit zu glau- ben, wenngleich nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es darf also kein strikter Beweis wie in einem ordentlichen Verfahren gefordert werden, sondern lediglich ein gewis- ser Grad an Wahrscheinlichkeit (vgl. Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über

6 Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1 - 158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG). Es ist zu prüfen, ob für die Hypothekarzinsforderung der B. AG ein provisori- scher Rechtsöffnungstitel vorliegt. 3. Der vorinstanzliche Richter erachtete den Rahmenvertrag für Grund- pfandkredit vom 15. Oktober 1998 zusammen mit der Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 für die in Betreibung gesetzte Zins- forderung grundsätzlich als genügenden provisorischen Rechtsöffnungstitel. Von der Anerkennung des Schuldners erfasst erachtete der vorinstanzliche Richter im weiteren die mit Schreiben vom 26. Mai 2000 erfolgte Zinserhöhung, da der Zinsan- passung vertragsgemäss die Entwicklungen am Geld- und Kapitalmarkt zu Grunde gelegt worden seien. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Zinsforderung aktenmässig nicht ausgewiesen sei. Es liege keine unterschriftli- che Anerkennung der Zinsforderung im Recht, weshalb keine Rechtsöffnung ge- währt werden könne. Es sei nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, der Bank ihre Zinsforderung zu berechnen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass nicht dargetan sei, wo ein Abrechnungsverfahren im Kontokorrent-System vereinbart worden sei. a) Ein schriftlicher, verzinslicher Darlehensvertrag stellt für den Darleiher für die Rückzahlung der Darlehenssumme und die Zahlung der vereinbarten Zinsen grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, sofern der Zahlungsan- spruch im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig ist (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 370 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87 SchKG, N 120 zu Art. 82 SchKG; Pan- chaud/Caprez, a.a.O., § 77 f., S. 198 ff.). Besteht ein Rechtsöffnungstitel aus meh- reren Schriftstücken, muss zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Dokumenten ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Der Betrag der Forderung muss in der entsprechenden Urkunde aufgeführt sein oder unmittelbar daraus abgeleitet werden können (PKG 1991 Nr. 30; PKG 1989 Nr. 33; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 6, S. 12 ff.). Somit ist es nicht notwendig, dass sich die Summe der Forderung direkt aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergibt; es genügt, wenn sie sich aus anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöff- nungstitel auf diese Bezug nimmt. So kann auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn zur Ermittlung des Betrages gewisse Berechnungen vorzunehmen sind, so- fern die Berechnungsgrundlagen vom Rechtsöffnungstitel gedeckt sind (BGE 114

7 III 73; Stücheli, a.a.O., S. 190). Bei Vorliegen mehrerer Dokumente ist es allerdings nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, irgendwelchen nicht klar erkennbaren Querverbindungen zwischen Rechtsöffnungstitel und Nebenakten nachzugehen oder verwickelte und unsichere Berechnungen zur Bestimmung des genauen For- derungsbetrages anzustellen (PKG 1987 Nr. 29; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 15, S. 31 f.). b) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass für die geforderten Schuldzin- sen ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Beim Rahmenvertrag für Grund- pfandkredit vom 15. Oktober 1998 zwischen dem Beschwerdeführer und der Be- schwerdegegnerin handelt es sich um einen vom Schuldner unterzeichneten Kre- ditvertrag über den Betrag von Fr. 3'300'000.--. Gemäss diesem Vertrag ist der Zins- satz abhängig von der gewählten Kreditart, den Verhältnissen am Geld- und Kapi- talmarkt sowie der von der Bank festgelegten Marge. Die Zinssätze beziehungs- weise Zinsänderungen werden von der Bank jeweils schriftlich bestätigt bezie- hungsweise avisiert. Im weiteren wurden der 31. März, der 30. Juni, der 30. Sep- tember und der 31. Dezember als Zinstermine vereinbart. Die Höhe des Zinses wurde damit im Vertrag nicht festgelegt, aber es wurde vertraglich vereinbart, von welchen Bedingungen der Zinssatz abhängig ist. Auf diese Bedingungen kann die Gläubigerin teils Einfluss nehmen, teils ist der Zinssatz von den wechselnden Ver- hältnissen am Geld- und Kapitalmarkt abhängig. Diese Bedingungen hat der Schuldner unterschriftlich anerkannt. Gemäss der Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 wurde der Kreditbetrag von Fr. 3'300'000.-- zur Benützung als variable Hypothek zu einem variablen Zinssatz von 4.75% pro Jahr netto bis Fr. 2'251'000.-- und zu 6.50% pro Jahr netto für den Rest- betrag festgelegt. Dabei wird festgehalten, dass die Bank die variablen Zinssätze jederzeit per sofort oder auf einen von ihr festgelegten späteren Termin den verän- derten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt anpassen kann, was bereits im Rahmenvertrag und übrigens auch gemäss Art. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekarlarlehen (vom Beschwerdeführer ebenfalls unterzeichnet) vereinbart worden ist. In der Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 wird angeführt, dass der Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 und die in diesem erwähnten Beilagen integrierender Bestandteil der Produktevereinbarung bilden würden. Im Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom

15. Oktober 1998 werden die Produktevereinbarungen als Beilagen angeführt. Aus dem Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998, welcher vom Schuldner unterschrieben ist, geht somit klar hervor, dass auf den Kreditbetrag Zins geschuldet ist. Es ist dabei vertraglich genau vereinbart, nach welchen Kriterien der

8 Zinssatz bestimmt werden soll. Vereinbart haben die Parteien, wie aus der Bestäti- gung vom 4. April 2000 zur am 30. März 2000 geschlossenen Produktevereinbarung entnommen werden kann, eine variable Hypothek zu einem Zinssatz von 4.75% pro Jahr netto bis Fr. 2'251'000.-- und zu 6.50% pro Jahr netto für den Restbetrag, wel- cher an die veränderten Geld- und Kapitalmarktverhältnisse einseitig seitens der Bank angepasst werden kann. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass das Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 nicht unterzeichnet sei. Der Be- schwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass die vom 4. April 2000 da- tierende Bestätigung der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 gerade zum Zwecke hat, den Inhalt der am 30. März 2000 getroffenen Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Das Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 gibt demnach nichts an- deres wieder als was zuvor zwischen den Parteien auf der Grundlage des Rahmen- vertrages für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 am 30. März 2000 vereinbart worden ist. Wenn nun der Beschwerdeführer behauptet, diese Bestätigung nicht zu besitzen, ist diese Behauptung als neue Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO aus dem Recht zu weisen. Wie oben unter Ziff. 1 dargelegt, hat der Kantonsgerichtsaus- schuss Graubünden von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. Diese neue Behauptung hat folglich unberücksichtigt zu blei- ben. Wie nun der vorinstanzliche Richter sinngemäss zutreffend darlegte, war die Vorlage der Produktevereinbarung respektive die Unterzeichnung der Bestätigung der zwischen den Parteien am 30. März 2000 getroffenen Vereinbarung nicht not- wendig, weil im vom Schuldner mit seiner Unterschrift bekräftigten Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 die Konditionen für die Festlegung des Zinssatzes grundsätzlich festgelegt worden sind. Im Rahmenvertrag wird zudem auf die Produktevereinbarungen Bezug genommen. Wie erwähnt, ist es ausreichend, wenn die Summe des Forderungsbetrages aufgrund der Schuldanerkennung be- stimmbar ist oder sich aus anderen Dokumenten herleiten lässt, sofern ein offen- sichtlicher Zusammenhang zwischen diesen Dokumenten besteht. Wie aufgezeigt worden ist, entsprechen die zu den Akten gereichten Dokumente diesen Anforde- rungen. Es ist nicht notwendig, dass alle diese Dokumente unterschriftlich aner- kannt sein müssen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Im übrigen be- streitet der Beschwerdeführer nicht, just die festgelegten und vereinbarten Zinsen bis Ende September 2002 ohne Beanstandung bezahlt zu haben. Am 26. Mai 2000 wurde der vorerwähnte Zinssatz per 1. August 2000 der aktuellen Situation auf dem Geld- und Kapitalmarkt angepasst. Der Zinssatz für den Kreditbetrag bis Fr. 2'251'000.-- wurde auf 5.25%, derjenige für den Restbetrag auf

9 7% erhöht. Am 10. Januar 2002 erfolgte auf den 1. Februar 2002 die nächste Zinsanpassung. Die variable Hypothek wurde gesamthaft unter einen Zinssatz von 6.350% gestellt. Die Erhöhung wurde mit der Verschlechterung der Schuldnerbo- nität begründet. Der vorinstanzliche Richter hat diesbezüglich zutreffend ausge- führt, dass diese Zinsanpassung von der Anerkennung des Schuldners nicht erfasst ist. Die Bonität des Schuldners wurde im Rahmenvertrag nicht als für den Zinssatz massgebende Grösse vereinbart. Auch die Allgemeinen Bestimmungen für Hypo- thekardarlehen ermächtigen die Bank nicht, bei Verschlechterung der Bonität ein- seitig den Zinssatz zu erhöhen. Die Bank ist entsprechend dem Rahmenvertrag vom

15. Oktober 1998 und übrigens auch gemäss Art. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen nur zur einseitigen Zinsanpassung berechtigt, wenn diese mit den wechselnden Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt begründet ist. Diese Voraussetzung ist bei der am 26. Mai 2000 erfolgten Zinsanpassung gegeben, wes- halb diese Zinserhöhung in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Richter von der Schuldanerkennung erfasst ist. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden hat bereits früher entschieden, dass für variable Zinsen im Hypothekargeschäft provi- sorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, sofern dem Schuldner die jeweiligen Zinsänderungen mitgeteilt werden und der Gläubiger allen Schuldnern einer gewis- sen Kategorie gleiche Zinssätze gewähre und diese öffentlich bekannt gebe (vgl. SKG 00 61; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 82 SchKG; Entscheid des Obergerichtes Luzern vom 29. Juni 1993, LGVE 1993 I Nr. 33). Diese Voraus- setzungen sind vorliegend erfüllt. Modifikationen des Zinsfusses auf Grund verän- derter Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt werden öffentlich bekanntgegeben (Bankauslage, Homepage) und andererseits den betroffenen Schuldnern persönlich mitgeteilt. Die Mitteilung der letzten - vorliegend relevanten - Zinsanpassung ist am

26. Mai 2000 erfolgt. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, dass er die Zinsan- passung vom 26. Mai 2000 nicht mitgeteilt erhalten habe. Es ist auch nicht akten- kundig, dass er gegen diese Anzeige der Zinssatzänderung Einwände vorgebracht hätte. Im Gegenteil hat er bis Ende September 2002 offensichtlich diese Zinsen ohne Beanstandung bezahlt. Sein Einwand, dass bezüglich des Kontokorrentkredits kein Abrechnungssystem vereinbart worden sei, zielt an der Sache vorbei, weil der ebenfalls gekündigte Kontokorrentkredit nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsver- fahrens ist. Zusammenfassend bestehen auch hinsichtlich der auf das Kapital vom

1. Oktober 2002 bis am 31. März 2003 geschuldeten Darlehenszinsen mit dem vom Schuldner unterschriebenen Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 in Verbindung mit den von der B. AG ins Recht gelegten Auszügen wie dem Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 und der Zinsanpassung vom 26. Mai 2000 rechtsgenügliche provisorische Rechtsöffnungstitel. Zu Recht erkannte demnach

10 der vorinstanzliche Richter, dass durch die Schuldanerkennung für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 ein Zins von 5.25% auf Fr. 2'251'000.-- und von 7% auf Fr. 1'049'000.-- erfasst ist. Gemäss dem Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 wurden die Zinsfälligkeiten jeweils auf den 31. März, den 30. Juni, den 30. Septem- ber und den 31. Dezember vereinbart. Bezüglich der Fälligkeit der geforderten Schuldzinse liegt damit ebenfalls eine Schuldanerkennung vor. Sind für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 auf den Betrag von Fr. 2'251'000.-- 5.25% Zins und für den Betrag von Fr. 1'049'000.-- 7% Zins geschul- det, ergibt dies für den genannten Zeitraum eine Zinsforderung von Fr. 95'803.75. Bezahlt hat der Schuldner in erwähnter Zeitperiode Fr. 5'736.70, womit eine Rest- schuld von Fr. 90'067.05 resultiert, wie der vorinstanzliche Richter korrekt ermittelt hat. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters sei, der Bank ihre Zinsforderung zu berechnen. Wie oben aufgezeigt worden ist, kann die Rechtsöffnung auch dann erteilt werden, wenn zur Ermittlung des Betrages gewisse Berechnungen vorzunehmen sind, sofern die Be- rechnungsgrundlagen vom Rechtsöffnungstitel gedeckt sind. Für den Betrag von Fr. 90'067.05 ist folglich zu Recht die provisorische Rechtsöffnung zu erteilt worden. 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- vollumfänglich zu Lasten des Beschwerde- führers (Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG kann das Gericht der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Bei Vertretung durch einen Anwalt sind für die Auslegung der Angemessenheit die Honoraransätze des Bündner Anwaltsverbandes massgebend (vgl. PKG 1973 Nr. 19 und 1990 Nr. 32). Eine Entschädigung von Fr. 800.-- zu Gunsten der Be- schwerdegegnerin und zu Lasten des Beschwerdeführers erscheint dem Aufwand der Beschwerdegegnerin als angemessen.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher zudem die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: ____________________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: